Das Hamburgische Hochschulgesetz würdigt den Beitrag des Studiums - neben Forschung, Lehre und Weiterbildung - zur Pflege und Entwicklung von Wissenschaften und Künsten. Um deren garantierte Freiheit verantwortlich für die Gesellschaft zu nutzen, sollen die Hochschulen von der Stadt die notwendigen (finanziellen) Mittel erhalten und sind verpflichtet Zuwendungen abzulehnen, die deren Freiheit oder die des Studiums beeinträchtigen. Das Studium soll zu gesellschaftlich verantwortlichem Handeln befähigen und - in dieser Absicht - gleichzeitig eine berufliche Tätigkeit vorbereiten, profithöriger Untertanengeist ist mit diesem Ziel unvereinbar. Studiengebühren widersprechen damit dem Hamburgischen Hochschulgesetz. Die Mitglieder der Hochschulen sind sogar gesetzlich zum Widerstand gegen diese Einschränkung verpflichtet.
§ 3 (Gemeinsame Aufgaben der Hochschulen)
(1) Die Hochschulen dienen je nach ihrer besonderen Aufgabenstellung (§ 4) der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. [...]
§4 (Aufgaben einzelner Hochschulen)
(1) Der Universität Hamburg obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbständigen Anwendung und Entwicklung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse. Die Universität Hamburg bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran. [...]
§ 6 (Hochschulhaushalte, staatliche Auftragsangelegenheiten)
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke, Einrichtungen und Haushaltsmittel zur Verfügung. [...]
§ 9 (Allgemeine Rechte und Pflichten)
(1) Die Hochschulen und ihre Mitglieder sind gehalten, die ihnen durch Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgte Freiheit in Lehre und Studium, Forschung und Kunst im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu nutzen und zu bewahren. Die Hochschulen und ihre Mitglieder dürfen Mittel Dritter für Lehre, Forschung und Kunst nicht unter Bedingungen annehmen, die deren Freiheit oder die Freiheit des Studiums beeinträchtigen.
(2) Die Mitglieder der Hochschulen haben, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, im gegenseitigem Zusammenwirken dazu beizutragen, dass die Hochschulen und deren Organe die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllen können, und sich so zu verhalten, dass niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an den Hochschulen wahrzunehmen.
[...]
§46 (Aufgaben der Hochschulen)
(1) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, Inhalte und Formen des Studiums, einschließlich der Hochschuldidaktik, im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt sowie auf die Abschätzung der Folgen von Wissenschaft, Kunst und Technik für Gesellschaft und Natur zu überprüfen und weiterzuentwickeln. [...]
§ 49 (Ziel des Studiums)
(1) Durch die in dem gewählten Studiengang vermittelten fachlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden wird die Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat erworben. Gleichzeitig bereiten sich die Studierenden durch ihr Studium auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor.
(2) Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass die Studierenden diese Ziele gemäß der Aufgabenstellung ihrer Hochschule (§§ 3 und 4) während ihres Studiums erreichen können. In das Studium sollen auch die Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Abschätzung ihrer Folgen einbezogen werden.