Gebührenboykott - Informationen zum Kampf für Gebührenfreiheit an der Universität Hamburg

Leitfaden gegen die Exmatrikulation

Was tun, wenn Du wegen der allgemeinen Studiengebühren einen „Exmatrikulationsbescheid“ von der Universität erhalten hast?

Der Kampf um den Studierendenstatus lohnt! Nicht nur, weil der Verbleib an der Hochschule eines jeden von der Exmatrikulation bedrohten Studierenden eine Zurückweisung der auf alle gemünzten Einschüchterungsabsicht durch den Senat bildet (siehe Erklärung vom 2.8.2007). Das Engagement für die eigene Immatrikulation ist zudem von Bedeutung, weil die ernsthafte Aussicht besteht - mit dem mutigen Beispiel des Boykott der Studierenden an der Hochschule für Bildende Künste im Rücken und vor dem Hintergrund der für Februar 2008 anstehenden Bürgerschaftswahlen -, daß die Gebühren im kommenden Semester langfristig wieder beseitigt werden können. Dieser Erfolg wäre zugleich der ermunternde Einstieg für einen prinzipiellen Wechsel weg von kommerziellen Drangsalierung der Hochschulen hin zu demokratischen, sozialen und emanzipatorischen Reformen. Daher gilt: solidarischer Kampf statt Kapitulation.
Wenn Du einen Exmatrikulationsbescheid erhalten hast, wende Dich daher unbedingt an die Beratung im AStA, an die Fachschaftsräte, an die Fachschaftsrätekonferenz, an Boykottaktive oder an Freunde, die Dich in Deinen Bemühungen für die Fortführung Deines Studierendenstatus unterstützen können. Nach Rücksprache mit unserem Anwalt halten wir die angedrohte Exmatrikulation für rechtlich nicht haltbar und es bestehen gute Aussichten, diese zurückzuweisen.

Deshalb:
1.) Du hast einen Exmatrikulationsbescheid erhalten, obwohl a) Du bereits die Studiengebühren bezahlt hast, b) Du einen Antrag auf Erlaß, Stundung oder Befreiung von den Gebühren gestellt hast, der noch nicht beantwortet wurde, c) Du keinen Gebührenbescheid von der Uni erhalten hast?
In allen drei Fällen gilt, daß Du auch aus der Sicht des Zentrums für Studierende zu unrecht ein solches Schreiben erhalten hast. Du solltest umgehend unter Angabe des zutreffenden Grundes schriftlich Widerspruch gegen die Exmatrikulation einlegen. Um sicher zu gehen, gibst Du den Widerspruch am besten persönlich im Zentrum für Studierende ab und läßt Dir den Eingang quittieren. Der Widerspruch hat aufschieben Wirkung gegen die Exmatrikulation.
Das Zentrum ist entgegen der dort verfolgten Linie von der Uni-Präsidentin angewiesen worden, die Exmatrikulationsbescheide zu versenden, obwohl noch nicht einmal alle Befreiungsanträge bearbeitet worden sind. So ist erhebliches Chaos entstanden und die genannten Fälle sind keine Einzelerscheinung. Daher ist ein konstruktiver Umgang des Zentrums mit den Widersprüchen zu erwarten. Insbesondere müsstest im Fall c) nicht Du den Nachweis erbringen, daß Du keinen Bescheid bekommen hast, sondern die Uni müsste das Gegenteil beweisen.
Sollte es wider Erwarten Schwierigkeiten geben, melde Dich beim AStA oder der FSRK.

2.) Du hast einen Exmatrikulationsbescheid erhalten, weil Du nach Eingang eines Gebührenbescheides und ggf. Ablehnung eine Antrags auf Erlaß, Stundung oder Befreiung noch keine allgemeinen Studiengebühren bezahlt hast?
Dann solltest Du sowohl a) Widerspruch gegen die Exmatrikulation einlegen als auch b) gemeinsam mit anderen nach Möglichkeiten suchen, die Studiengebühren für dieses Semester aufzutreiben und zu bezahlen.
ad a) Ein Widerspruch hat aufschiebende Wirkung und führt dazu, daß Du vorerst nicht exmatrikuliert bist. Der Widerspruch sollte schriftlich beim Zentrum für Studierende eingereicht werden und am besten läßt Du Dir den Eingang quittieren. Der Widerspruch kann Argumente zur prinzipiellen Unrechtmäßigkeit der Gebühren und zur speziellen persönlichen unzumutbaren Härte der Exmatrikulation beinhalten. Auf jeden Fall solltest Du Anführen, daß die Exmatrikulation unrechtmäßig ist, weil sie §42 des Hamburgischen Hochschulgesetzes und der Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg widerspricht. Demnach kann bezüglich Gebühren nur exmatrikuliert werden, wer bis zur Rückmeldefrist fällige Gebühren nicht gezahlt hat. Zur Rückmeldefrist zum Sommersemester (31.März) waren die Gebühren noch nicht fällig, sondern erst am 15. Juni, so daß eine Exmatrikulation frühestens zu nachfolgenden Rückmeldefrist zum Wintersemester (30. September) in Frage kommt und vorher unrechtmäßig ist. (Siehe hierzu auch AStA-homepage, downloads, Reader zu Studiengebühren). Der Anwalt der Verfaßten Studierendenschaft führt hierzu derzeit eine Musterklage.
ad b) Sobald Du zahlst, ist die Exmatrikulation hinfällig. Wenn Du den Eingang des Geldes bestätigt bekommen hast, kannst Du den Widerspruch zurückziehen, da ein abgelehnter Widerspruch noch einmal 30 Euro kosten würde. Mit der Aussicht, im nächsten Semester mit einem Boykott die Studiengebühren prinzipiell wieder abzuschaffen, solltest Du alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Gebühren zu zahlen. Das kann heißen, einmalig den Kredit der KfW-Bank in Anspruch zu nehmen, der allen Studierenden aus der EU innerhalb der Regelstudienzeit plus vier Semester und bis zum 35. Lebensjahr ohne weitere Bedingungen zur Verfügung steht. Oder Du versuchst, daß Geld einmalig von Verwandten oder Freunden zu erhalten. Hier besteht meist mehr Verständnis als vermutet. Nutze auf jeden Fall die Beratung im AStA und auch im Zentrum für Studierende, wo sich meist individuelle Lösungen finden lassen. Laß Dich vom Zentrum jedoch nicht zu einer auch nur befristeten Exmatrikulation oder einem gehetzten Abschluß antreiben.


Weitere Infos:
 Von den Teilnehmenden der von AStA und Fachschaftsrätekonferenz (FSRK) organisierten studentischen Versammlung beschlossene Erklärung für ein gemeinsames Vorgehen gegen die Exmatrikulationsdrohung
 Stellungnahme der FSRK anläßlich der "Exmatrikulation": Die Unipräsidentin auf der Jagd nach 1939 Sündenböcken

http://www.gebuehrenboykott.de/artikel_90.html [Stand 8. August 2007]